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AGB

Präambel

 

  1. Die VG Dickinger GmbH (im Folgenden kurz: "Versicherungsagent") vermittelt Versicherungsverträge zwischen dem von ihr vertretenen Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden (im Folgenden kurz: "Kunde") andererseits.

  2. Der Versicherungsagent wird im Auftrag des Versicherungsunternehmens tätig und hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen.

  3. Die Leistungen des Versicherungsagenten werden entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der vom Kunden ausdrücklich erteilten Vollmacht und dieser, der Geschäftsbeziehung zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: "AGB"), erbracht.

                                                                                                                                                

I. Geltungsbereich

  1. Die AGB sind ab dem Vertragsabschluss zwischen Versicherungsagent und Kunden gültig.

  2. Die AGB wurden dem Kunden vor Vertragsabschluss ausgehändigt und von diesem ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Dies hat der Kunde mit der Unterfertigung des Vollmachtsformulars ausdrücklich bestätigt.

  3. Durch diese AGB werden sämtliche mit dem Kunden geschlossenen Vereinbarungen ergänzt.

  4. Die Tätigkeit des Versicherungsagenten unterliegt einer räumlichen Begrenzung auf das österreichische Staatsgebiet, sofern nicht von den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  5. Ist der Kunde als Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) anzusehen, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen nur insoweit, als sie dem KSchG nicht zwingend entgegenstehen.

  6. Auf Klauseln, welche nur bzw. nicht für den Verbraucher gelten, wird in den AGB explizit hingewiesen.

                                                                                                         

II. Pflichten des Versicherungsagenten

  1. Der Versicherungsagent verpflichtet sich, für den Kunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept auszuarbeiten.

  2. Der Kunde nimmt diesbezüglich ausdrücklich zur Kenntnis, dass die Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie dem Versicherungsagenten allenfalls übermittelte Urkunden basieren und daher die Angabe von unrichtigen und/oder unvollständigen Informationen durch den Kunden die Ausarbeitung eines angemessenen Deckungskonzepts verhindert.

  3. Sofern die Risikoanalyse und das Deckungskonzept aufgrund unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des Kunden erfolgt, trifft den Versicherungsagenten diesbezüglich keine Haftung.

  4. Der Versicherungsagent ist verpflichtet, den Kunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten und aufzuklären.

                                                                 

III. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Versicherungsagent benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der unter Pkt. II beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen.

  2. Aufgrund dessen ist der Kunde verpflichtet, dem Versicherungsagenten alle für die Ausführungen seiner Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen und den Versicherungsagenten von allen Umständen, die für die unter Pkt. II. beschriebenen Leistungen des Versicherungsagenten von Relevanz sein könnten, in Kenntnis zu setzen.

  3. Darüber hinaus ist der Kunde – sofern dies erforderlich ist – verpflichtet, an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsagenten oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen, sowie auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

  4. Die vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsagent bzw. das Versicherungsunternehmen zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

  5. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsagenten unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz gewährleistet. Vielmehr bedarf dieser Antrag noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen, sodass zwischen der Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch das Versicherungsunternehmen ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Aus diesem Umstand ist eine Haftung des Versicherungsagenten nicht abzuleiten.

  6. Sofern der Kunde kein Verbraucher iSd KSchG ist, verpflichtet sich dieser, sämtliche durch die Vermittlung des Versicherungsagenten übermittelten Versicherungsdokumente auf sämtliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsagenten zur Berichtigung mitzuteilen.

  7. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung bzw. ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherungs­unternehmens bewirkt.

  8. Der Kunde nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, da deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens führen kann.

                                                                                                

IV. Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

  1. Als Zustelladresse des Kunden gilt die dem Versicherungsagenten zuletzt bekannt gegebene Adresse.

  2. Sofern der Kunde der elektronischen Kommunikation ausdrücklich zugestimmt hat, können rechtswirksame Zustellungen auch auf diesem Wege erfolgen.

                                                                                                                                           

V. Formvorschriften

  1. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden, etc. bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Schriftform. Gleiches gilt für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

  2. Darüber hinaus bedürfen an den Versicherungsagenten gerichtete Erklärungen, Anzeigen, etc. zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform.

  3. Unter der oben bezeichneten Schriftform ist auch die Originalunterschrift bzw. die elektronische Signatur zu verstehen.

                                                                                                                                              

VI. Urheberrechte

  1. Sämtliche, vom Versicherungsagenten erstellte Konzepte (insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept), sind urheberrechtlich geschützte Werke und dies wird vom Kunden ausdrücklich zur Kenntnis genommen.

  2. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen, oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versicherungsagenten.

  3. Sollte der Kunde gegen diese Bestimmungen verstoßen, so ist dieser verpflichtet den daraus entstehenden Schaden dem Versicherungsagenten zu ersetzen.

                                                                                                                                                         

VII. Haftung

  1. Eine Haftung des Versicherungsagenten tritt nicht bei jenen Schäden ein, welche aus den Entscheidungen des Kunden resultieren. Konkret ist dies bei der Ermittlung der Höhe der Versicherungssummen sowie bei der Entscheidung des Kunden, ob ein Risiko versichert werden soll, der Fall.

  2. Der Versicherungsagent bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von mindestens € 1.308.470,00.

  3. Die Haftung des Versicherungsagenten (bzw. dessen Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB) besteht für sämtliche aus diesem Vertrag entstandenen Schadenersatzansprüche – abgesehen von Personenschäden – nur, wenn diesem vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Darüber hinaus ist die Haftung für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

  4. Der Versicherungsagent haftet im unter Pkt. 7.3. umschriebenen Rahmen bis zum Höchstbetrag in Höhe von € 1.308.470,00.

  5. Darüber hinaus tritt die Verjährung für Schadenersatzforderungen in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 3 Jahren ein.

  6. Haftungsausschlüsse in jeglicher Hinsicht ebenso wie Haftungsbeschränkungen der Kunden des Versicherungsagenten, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes, werden nicht akzeptiert, es sei denn, diese wurden ausdrücklich im Einzelnen mit dem Vermittler ausgehandelt und in Schriftform festgehalten.

  7. Ferner haftet der Versicherungsagent nicht für Versicherungsverträge, die ohne Mitwirkung des Versicherungsagenten geschlossen wurden.

  8. Gegenüber Verbrauchern iSd KSchG sind Schadenersatzansprüche - abgesehen von Personenschäden - in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

                                                                                                                                                

VIII. Datenschutz

  1. Dem Kunden wurden sämtliche erforderlichen Informationen im Hinblick auf den Datenschutz durch Übergabe des Informationsblattes zur Datenschutzerklärung dargelegt bzw. wurde vom Kunden im Anlassfall eine Datenschutz-Einwilligung eingeholt.

  2. In diesem Zusammenhang bestehende Rechte und Ansprüche des Kunden richten sich nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

                                                                                                                         

IX. Rücktrittsrechte des Kunden

  1. Die unter diesem Pkt. ausgeführten Bedingungen gelten nur für Verbraucher iSd KSchG.

  2. Gemäß § 3 KSchG ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Versicherungsagenten bzw. auf einem Messestand von seinem Vertragsantrag bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages bzw. danach innerhalb eines Zeitraumes von einer Woche erklärt werden.

  4. Diese Frist beginnt mit der Ausfolgung der Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen.

  5. Bei Versicherungsverträgen erlischt das Rücktrittsrecht spätestens ein Monat nach Zustandekommen des Vertrages.

  6. Die Rücktrittserklärung ist in Schriftform an den Versicherungsagenten zu übermitteln. Der Rücktritt erfolgt rechtzeitig, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der unter Pkt. 9.3. genannten Frist abgesendet wird.

                                                                                                                                                       

X. Rechtswahl

  1. Zwischen den Vertragsparteien wird ausdrücklich die Anwendung von österreichischem Recht vereinbart.

                                                                                                                                                 

XI. Gerichtsstand

  1. Zur Entscheidung sämtlicher aus diesem Vertrag zwischen Kunden und Versicherungsagenten entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz des Versicherungsagenten in 4600 Wels sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Darüber hinaus wird dem Versicherungsagenten ausdrücklich das Recht eingeräumt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

  2. Zur Entscheidung sämtlicher aus diesem Vertrag gegen einen Verbraucher im Sinne des KSchG, welcher im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, entstehenden Streitigkeiten ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

  3. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

                                                                                                                                   

XII. Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen in diesen AGB ungültig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der restlichen Vereinbarung nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird durch eine solche gültige oder wirksame ersetzt, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung am weitesten entspricht.

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